Satzung
Satzung
Der Fonds „Sol og Strand“ Ferienhausvermietung von Margit und Kjeld
Sie können unsere Satzung hier herunterladen: Satzung SOS-Fonds
1. Name, Sitz und Gründer
1.1 Der Name des Fonds lautet FONDEN SOL OG STRAND FERIEHUSUDLEJNING VED MARGIT OG KJELD. Der Zweitname des Fonds lautet: Fonden Sol og Strand ved Margit og Kjeld.
1.2 Der Fonds ist ein gewerblicher Fonds und als solcher beim Wirtschaftsamt registriert.
1.3 Der Sitz des Fonds ist die Gemeinde Jammerbugt.
1.4 Der Fonds wurde von Margit und Kjeld Andersen gegründet.
2. Zweck
2.1 Der Zweck des Fonds besteht hinsichtlich der Anlage seines Vermögens darin:
2.1.1 Besitz von Kapitalanteilen an Sol og Strand Feriehusudlejning A/S, CVR. 10658446, gegebenenfalls über eine vom Fonds kontrollierte Gesellschaft.
2.1.2 Sicherstellung des Fortschritts, der Entwicklung und des Betriebs der Ferienhausvermietungsgesellschaft des Fonds sowie der kontinuierlichen Sicherung der finanziellen Grundlage dieser Gesellschaft oder Gesellschaften.
2.1.3 Die übrigen Vermögenswerte des Fonds durch Investitionen in Wertpapiere und gegebenenfalls Immobilien zu verwalten und, soweit es sich um Immobilien handelt, diese zu vermieten.
2.2 Der Zweck des Fonds besteht hinsichtlich der Ausschüttungen darin:
2.2.1 Förderung gemeinnütziger Zwecke vor allem im sozialen Bereich, insbesondere in Bezug auf humanitäre und/oder soziale wirtschaftliche Arbeit. Andere gemeinnützige Zwecke können ebenfalls gefördert werden, darunter auch im kulturellen Bereich.
2.3 Die Ziele können auf jede Weise gefördert werden, die nach Ermessen des Vorstands angemessen ist.
3. Grundkapital
3.1 Das Grundkapital beträgt 61.708.006 DKK. Davon wurden 500.000 DKK bei der Gründung des Fonds im März 2019 in bar eingezahlt und 61.208.006 DKK wurden dem Fonds anschließend als Schenkung in Form von Kapitalanteilen an Sol og Strand Feriehusudlejning A/S gewährt.
3.2 Der Fonds übernimmt keine weiteren Vermögenswerte im Zusammenhang mit seiner Gründung.
4. Beziehung zum Gründer
4.1 Dem Gründer werden im Zusammenhang mit der Gründung keine besonderen Rechte oder Vorteile gewährt.
4.2 Die Mittel des Fonds können zu keinem Zeitpunkt an den Gründer zurückfließen.
5. Der Vorstand
5.1 Der Fonds wird von einem sich selbst ergänzenden Vorstand mit 3-5 Mitgliedern geleitet.
5.2 Der Gründer, dessen Ehepartner oder Personen, die mit den genannten Personen durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft verbunden sind, dürfen nicht die Mehrheit des Vorstands bilden.
5.3 Jedes einzelne Mitglied des Vorstands muss jederzeit die geltenden Bedingungen für die Mitgliedschaft im Vorstand von Stiftungen erfüllen. Erfüllt ein Mitglied des Vorstands diese Bedingungen nicht mehr, gilt es als aus dem Vorstand ausgeschieden.
5.4 Für den ersten Vorstand des Fonds wurden ernannt:
1. Der Gründer, Kjeld Andersen
2. Die Gründerin, Margit Andersen
3. Rechtsanwalt Jens Stadum (Vorsitzender)
4. Direktor Per Dam Jensen
5. Direktorin Sisse Fisker
5.5 Alle Vorstandsmitglieder werden so ausgewählt, dass sichergestellt ist, dass die ausgewählten Personen über größtmögliche kaufmännische Kenntnisse verfügen, wobei insbesondere sichergestellt werden muss, dass wirtschaftliche, rechtliche und geschäftliche/kaufmännische Aspekte bestmöglich abgedeckt sind.
Die benennungsberechtigten Personen müssen sich bemühen, unabhängige Kandidaten zu benennen, die über die besonderen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen, die für den Verwaltungsrat des Fonds erforderlich sind.
Bei der Zusammensetzung und Ernennung neuer Vorstandsmitglieder wird der Notwendigkeit der Erneuerung – im Einklang mit der Notwendigkeit der Kontinuität – sowie der Notwendigkeit der Vielfalt in Bezug auf unter anderem Berufserfahrung, Alter und Geschlecht Rechnung getragen.
5.6 Der Vorstand muss jederzeit aus einem oder mehreren unabhängigen Mitgliedern bestehen, damit die Stiftung gegenüber dem Gründer und auch gegenüber der Betriebsgesellschaft eine unabhängige Leitung hat. Besteht der Vorstand aus drei Mitgliedern, müssen mindestens ein Mitglied davon unabhängige Mitglieder sein, und besteht der Vorstand aus fünf Mitgliedern, müssen mindestens zwei davon unabhängige Mitglieder sein.
5.7 Die Mitglieder des Vorstands werden für einen Zeitraum von zwei Jahren ernannt, nach dessen Ablauf eine Wiederernennung für einen Zeitraum von fünf Jahren erfolgen kann. Eine Wiederernennung ist jedoch nur zweimal möglich. Die Amtszeit endet unmittelbar nach der Jahresabschlussversammlung. Das Prinzip der Wiederernennung gilt jedoch nicht für Margit Andersen, die als Gründerin des Fonds unabsetzbares Mitglied des Vorstands des Fonds ist.
5.8 Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit aus dem Vorstand ausscheiden. Das Ausscheiden erfolgt mit Ablauf der Amtszeit des Vorstandsmitglieds, siehe Punkt 5.7.
Ein Vorstandsmitglied muss außerdem in den in §§ 44 und 45 des Fondsgesetzes genannten Fällen aus dem Vorstand des Fonds ausscheiden.
5.9 Unmittelbar im Anschluss an die Jahresversammlung hält der neue Vorstand eine Sitzung ab, in der die Mitglieder aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden des Vorstands wählen.
5.10 Der Vorstand kann außerdem einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen.
– Die Gründer der Stiftung, Kjeld und Margit Andersen, können weder zum Vorsitzenden noch zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands gewählt werden.
5.11 Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand hält Sitzungen nach Bedarf ab. Ein Mitglied des Vorstands, ein eventueller Geschäftsführer oder Wirtschaftsprüfer kann die Einberufung des Vorstands verlangen.
5.12 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
5.13 Der Vorstand führt ein Protokoll über seine Verhandlungen. Das Protokoll wird von allen anwesenden Mitgliedern unterzeichnet. Ein Mitglied, das mit der Entscheidung des Vorstands nicht einverstanden ist, hat das Recht, seine Meinung in das Protokoll aufnehmen zu lassen.
5.14 Der Vorstand muss eine Geschäftsordnung erstellen, die die Ausführung der Aufgaben des Vorstands näher regelt.
6. Direktor
6.1 Der Vorstand kann einen Direktor einstellen, der in diesem Fall die tägliche Leitung des Fonds übernimmt. Der Direktor muss die vom Vorstand festgelegten Richtlinien und Anweisungen befolgen.
6.2 Der Direktor hat das Recht, bei den Vorstandssitzungen anwesend zu sein und sich zu äußern, hat jedoch kein Stimmrecht bei den Vorstandssitzungen. Der Vorstand kann in konkreten Fällen andere Bestimmungen über die Teilnahme des Direktors an Vorstandssitzungen treffen.
7. Jahresabschlussversammlung
7.1 Der Fonds hält jedes Jahr vor dem 31. Mai eine besondere Vorstandssitzung (Jahresabschlussversammlung) ab, bei der der Vorstand den Jahresbericht des Fonds für das letzte Geschäftsjahr genehmigt.
7.2 Die Versammlung findet in der Gemeinde, in der die Stiftung ihren Sitz hat, oder an einem anderen Ort in Dänemark statt, der vom Vorstand bestimmt wird.
7.3 Die Tagesordnung für die Jahresabschlussversammlung muss Folgendes enthalten:
7.3.1 Bericht über das letzte Geschäftsjahr durch den Vorsitzenden
7.3.2 Genehmigung des Jahresberichts des Fonds
7.3.3 Beschluss über die Verwendung des Überschusses zur Konsolidierung des Fonds oder zur Ausschüttung gemäß der Satzung oder zur Deckung des Defizits gemäß dem genehmigten Jahresbericht.
7.3.4 Ernennung/Wahl neuer Mitglieder des Verwaltungsrats oder Wiederernennung sowie Information über neu ernannte Mitglieder
7.3.5 Festlegung einer eventuellen Vergütung für den Vorstand für das vergangene Jahr
7.3.6 Wahl des Wirtschaftsprüfers
8. Anlage von Vermögenswerten
8.1 Es liegt in der Verantwortung des Verwaltungsrats, dass die Vermögenswerte des Fonds jederzeit in Übereinstimmung mit Punkt 2 und in verantwortungsvoller und sicherer Weise angelegt werden, wobei sowohl die Sicherheit als auch die Möglichkeit, eine zufriedenstellende Rendite zu erzielen, zu berücksichtigen sind.
8.2 Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass die Beteiligung des Fonds an Sol og Strand Feriehusudlejning A/S oder eines Teils davon, einschließlich damit verbundener Unternehmen, im Rahmen einer Fusion oder einer anderen gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung übertragen oder umgewandelt werden kann, wenn der Vorstand der Ansicht ist, dass eine solche Verfügung für den Fortbestand und/oder die Entwicklung des Betriebs oder des Konzerns von wesentlicher Bedeutung ist. Eine solche Transaktion erfordert die einstimmige Zustimmung des Vorstands sowie die Zustimmung der Fondsbehörde.
9. Verwendung des Überschusses
9.1 In Übereinstimmung mit dem in Punkt 2 genannten Zweck beschließt der Vorstand über die Verwendung der freien Mittel des Fonds. Der Vorstand des Fonds kann im Rahmen des angegebenen Zwecks entscheiden, welche Projekte und damit welche Teile des Zwecks mit den einzelnen Zuwendungen unterstützt werden sollen.
9.2 Die Ausschüttungen des Fonds sollen in erster Linie der finanziellen Unterstützung gemeinnütziger,
humanitärer und/oder sozialwirtschaftlicher Arbeit dienen, vorzugsweise jedoch innerhalb von Organisationen, Vereinen, gut geführten Wohnheimen usw.:
– die sich für die Verbesserung der Lebensbedingungen von psychisch kranken jungen dänischen Staatsbürgern in Dänemark – und insbesondere in Nordjütland – einsetzen
– die sich für die Bekämpfung der Parkinson-Krankheit einsetzen
– die sich für die Verbesserung der Lebensbedingungen von kranken Kindern und Erwachsenen in Dänemark einsetzen die sich für die Förderung des gesunden Sports engagieren
– wie die Krebsbekämpfung
– wie Ärzte ohne Grenzen
– als Kinderheime in Entwicklungsländern, darunter insbesondere Hilfe für Kinderheime, die zuvor gute Ergebnisse bei der von Dänemark unterstützten Arbeit erzielt haben
– oder mit ähnlichen gemeinnützigen, humanitären und/oder sozialwirtschaftlichen Zielen, einschließlich der Teilnahme an oder Unterstützung von lokalen Projekten.
Darüber hinaus kann derzeitigen und ehemaligen Mitarbeitern von Sol og Strand Feriehusudlejning A/S in schweren Krankheitsfällen Unterstützung gewährt werden.
Darüber hinaus kann Unterstützung für gemeinnützige kulturelle Zwecke gewährt werden.
9.3 Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen über die Verwendung der zur Ausschüttung verfügbaren Beträge entscheiden, einschließlich der Frage, ob in einem bestimmten Jahr alle freien Rücklagen des Fonds oder nur ein Teil davon ausgeschüttet werden sollen. Im letzteren Fall werden die verbleibenden verfügbaren Beträge auf das folgende Geschäftsjahr übertragen.
9.4 Der Vorstand kann dem Gründer, den Vorstandsmitgliedern, den Wirtschaftsprüfern, dem Geschäftsführer oder anderen Personen, die eine leitende Position in der Stiftung innehaben, keine weiteren Leistungen oder Vergütungen gewähren, die über das hinausgehen, was aufgrund der Art des Berufs und des Umfangs der Tätigkeit als üblich anzusehen ist. Gleiches gilt für Personen, die mit einer der genannten Personen durch Ehe oder feste Lebensgemeinschaft verbunden sind.
9.5 Die Gewährung von Darlehen und die Stellung von Sicherheiten für Darlehen ist ebenfalls nicht für die in Punkt 9.4 genannten Personengruppen zulässig.
9.6 Der Vorstand muss ein Verzeichnis der Personen, Organisationen usw. führen, die Zuwendungen aus dem Fonds erhalten (Verzeichnis der Begünstigten).
10. Geschäftsjahr
10.1 Das Geschäftsjahr des Fonds läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
10.2 Das erste Geschäftsjahr des Fonds läuft vom Zeitpunkt seiner Gründung bis zum 31. Dezember 2019 (Ende des Geschäftsjahres).
11. Jahresbericht und Prüfung des Jahresabschlusses
11.1 Der Fonds muss einen Jahresbericht erstellen, der gemäß den Bestimmungen des Jahresabschlussgesetzes vorgelegt wird.
11.2 Der Jahresbericht muss ein wahrheitsgetreues Bild des Fonds vermitteln, einschließlich seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, seiner Finanzlage und seines Ergebnisses.
11.3 Der Jahresbericht wird vom Vorstand erstellt und unterzeichnet.
11.4 Der Jahresabschluss des Fonds muss von einem zugelassenen (staatlich geprüften oder registrierten) Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Der Wirtschaftsprüfer wird vom Vorstand für jeweils ein Jahr auf der Jahresabschlussversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
12. Zeichnungsregel
12.1 Der Fonds wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats gemeinsam mit einem Mitglied des Verwaltungsrats oder vom gesamten Verwaltungsrat gezeichnet.
13. Änderung der Satzung
13.1 Eine Änderung der Satzung erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstands.
13.2 Eine Satzungsänderung (mit Ausnahme einer Kapitalerhöhung) bedarf der Genehmigung durch die Fondsbehörde und gegebenenfalls der Zustimmung durch die Zivilverwaltung.
14. Auflösung des Fonds
14.1 Ein Beschluss über die Auflösung des Fonds erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrats. Bei einem Beschluss über die Auflösung des Fonds muss der Verwaltungsrat der Fondsbehörde einen Liquidator vorschlagen, der die Liquidation des Fonds durchführt.
Ebenso ist bei Spaltungs- oder Fusionsbeschlüssen zu verfahren.
14.2 Eine Auflösung des Fonds bedarf der Genehmigung der Fondsbehörde und der Zustimmung der Zivilverwaltung.
14.3 Im Falle einer Auflösung sind die Mittel des Fonds gemäß der Bestimmung über die Verwendung von Überschüssen zu verwenden.
14.4 Kein Teil des Vermögens des Fonds darf jemals an den Gründer, an einen mit dem Gründer zusammenlebenden Ehepartner oder an die Nachkommen des Gründers zurückfallen.
14.5 Die Verwendung der Liquidationserlöse muss von der Fondsbehörde genehmigt werden.