Satzung
Satzung
Sonne und Strand Ferienhausvermietung durch Margit und Kjeld
Du kannst unsere Satzung hier herunterladen: Satzung SOS Stiftung
1. Name, Sitz und Stifter
1.1 Der Name der Stiftung ist Sonne und Strand FERIEHUSUDLEJNING VED MARGIT OG KJELD. Der Zusatzname der Stiftung lautet: Sonne und Strand bei Margit und Kjeld.
1.2 Die Stiftung ist eine gewerbliche Stiftung und wird als solche im Handelsregister eingetragen.
1.3 Der Sitz der Stiftung ist die Gemeinde Jammerbugt.
1.4 Die Stiftung wurde von Margit und Kjeld Andersen gegründet.
2. Zweck
2.1 Der Zweck der Stiftung hinsichtlich der Anlage des Stiftungsvermögens:
2.1.1 Anteile an Sonne und Strand Ferienhausvermietung A/S, CVR. 10658446, gegebenenfalls über eine von der Stiftung kontrollierte Gesellschaft zu besitzen.
2.1.2 Den Fortschritt, die Entwicklung und den Betrieb der Ferienhausvermietungsgesellschaft der Stiftung zu sichern sowie stets die finanzielle Basis dieser Gesellschaft oder der Gesellschaften zu gewährleisten.
2.1.3 Das übrige Vermögen der Stiftung durch Investitionen in Wertpapiere und gegebenenfalls in Immobilien zu verwalten und hinsichtlich Immobilien deren Vermietung.
2.2 Der Zweck der Stiftung hinsichtlich der Ausschüttungen:
2.2.1 Gemeinnützige Zwecke insbesondere im sozialen Bereich zu fördern, insbesondere im Zusammenhang mit humanitärer und/oder sozialwirtschaftlicher Arbeit. Auch andere gemeinnützige Zwecke können gefördert werden, einschließlich im kulturellen Bereich.
2.3 Die Zwecke können auf jede Weise gefördert werden, die nach Ermessen des Vorstands sinnvoll ist.
3. Grundkapital
3.1 Das Grundkapital beträgt DKK 61.708.006. Davon wurden DKK 500.000 bar bei der Gründung der Stiftung im März 2019 eingezahlt und DKK 61.208.006 wurden der Stiftung anschließend als Geschenk in Form von Anteilen an Sonne und Strand Ferienhausvermietung A/S gewährt.
3.2 Die Stiftung übernimmt im Zusammenhang mit der Gründung keine anderen Werte.
4. Das Verhältnis zum Stifter
4.1 Dem Stifter sind keine besonderen Rechte oder Vorteile im Zusammenhang mit der Stiftung eingeräumt worden.
4.2 Die Mittel der Stiftung dürfen zu keinem Zeitpunkt an den Stifter zurückfließen.
5. Der Vorstand
5.1 Die Stiftung wird von einem selbsternannten Vorstand mit 3-5 Mitgliedern geleitet.
5.2 Der Stifter, dessen Ehepartner oder Personen, die mit den genannten durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft verbunden sind, können nicht die Mehrheit des Vorstands bilden.
5.3 Jedes Mitglied des Vorstands muss jederzeit die geltenden Bedingungen für die Mitgliedschaft im Vorstand von Stiftungen erfüllen. Erfüllt ein Mitglied des Vorstands diese Bedingungen nicht mehr, gilt es als aus dem Vorstand ausgeschieden.
5.4 Für den ersten Vorstand der Stiftung sind ernannt:
1. Der Stifter, Kjeld Andersen
2. Der Stifter, Margit Andersen
3. Anwalt Jens Stadum (Vorsitzender)
4. Direktor Per Dam Jensen
5. Direktor Sisse Fisker
5.5 Alle Vorstandsmitglieder werden so ernannt, dass sichergestellt ist, dass die Ernannten über größtmögliche kommerzielle Einsicht verfügen, einschließlich der Sicherstellung, dass wirtschaftliche und rechtliche sowie geschäftliche / kommerzielle Belange bestmöglich abgedeckt sind.
Die Ernennungsberechtigten sollen versuchen, Kandidaten zu ernennen, die unabhängige Kandidaten sind und die besonderen Kompetenzen und Qualifikationen besitzen, die in den Vorstand der Stiftung gehören sollten.
Bei der Zusammensetzung und Nominierung neuer Vorstandsmitglieder wird auf den Bedarf an Erneuerung — im Vergleich zum Bedarf an Kontinuität — und auf den Bedarf an Vielfalt in Bezug auf unter anderem Berufserfahrung und Ausbildung, Alter und Geschlecht geachtet.
5.6 Der Vorstand muss jederzeit aus einem oder mehreren unabhängigen Mitgliedern bestehen, damit die Stiftung eine von dem Stifter und auch von der Betriebsführung unabhängige Leitung hat. Besteht der Vorstand aus 3 Mitgliedern, muss mindestens 1 davon ein unabhängiges Mitglied sein, und besteht der Vorstand aus 5 Mitgliedern, müssen mindestens 2 davon unabhängige Mitglieder sein.
5.7 Die Mitglieder des Vorstands sind für einen Zeitraum von 2 Jahren ernannt, nach dem eine Wiederernennung für einen Zeitraum von 5 Jahren erfolgen kann. Eine Wiederernennung kann jedoch nur 2 Mal erfolgen. Die Ernennungsperiode endet unmittelbar nach der Jahresabschlussversammlung. Das Prinzip der Wiederernennung gilt jedoch nicht für Margit Andersen, die als Stifterin ein unkündbares Mitglied des Vorstands der Stiftung ist.
5.8 Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit aus dem Vorstand ausscheiden. Der Austritt erfolgt mit Ablauf der Wahlperiode des Vorstandsmitglieds, siehe Punkt 5.7.
Ein Vorstandsmitglied muss außerdem aus dem Vorstand der Stiftung in den in den §§ 44 und 45 des Stiftungsgesetzes genannten Situationen ausscheiden.
5.9 Zur sofortigen Verlängerung der Jahresrechnungssitzung hält der neue Vorstand ein Treffen ab, bei dem die Mitglieder aus ihren Reihen einen Vorsitzenden des Vorstands wählen.
5.10 Der Vorstand kann außerdem einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen.
– Die Stifter der Sonne und Strand, Kjeld und Margit Andersen, können weder als Vorsitzender noch als stellvertretender Vorsitzender des Vorstands gewählt werden.
5.11 Der Vorsitzende lädt zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand hält Sitzungen nach Bedarf ab. Ein Mitglied des Vorstands, ein eventueller Direktor oder Prüfer kann verlangen, dass der Vorstand einberufen wird.
5.12 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle von Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend.
5.13 Der Vorstand führt ein Protokoll über seine Verhandlungen. Das Protokoll wird von allen anwesenden Mitgliedern unterzeichnet. Ein Mitglied, das mit der Entscheidung des Vorstands nicht einverstanden ist, hat das Recht, seine Meinung im Protokoll festhalten zu lassen.
5.14 Der Vorstand muss eine Geschäftsordnung erstellen, die die Ausführung der Aufgaben des Vorstands näher festlegt.
6. Direktor
6.1 Der Vorstand kann einen Direktor einstellen, der in diesem Fall die tägliche Leitung der Sonne und Strand übernehmen soll. Der Direktor hat die Richtlinien und Anweisungen zu befolgen, die der Vorstand festlegt.
6.2 Der Direktor hat das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und sich zu äußern, hat jedoch kein Stimmrecht bei den Vorstandssitzungen. Der Vorstand kann in konkreten Fällen eine andere Regelung zur Teilnahme des Direktors an den Vorstandssitzungen treffen.
7. Jahresrechnungssitzung
7.1 Die Sonne und Strand hält jedes Jahr vor dem 31. Mai eine besondere Vorstandssitzung (Jahresrechnungssitzung) ab, bei der der Vorstand den Jahresbericht der Sonne und Strand für das letzte Geschäftsjahr genehmigt.
7.2 Die Sitzung findet in der Heimatgemeinde der Sonne und Strand oder an einem anderen Ort in Dänemark nach Entscheidung des Vorstands statt.
7.3 Die Tagesordnung für die Jahresrechnungssitzung muss Folgendes umfassen:
7.3.1 Bericht über das letzte Geschäftsjahr v/vorsitzenden
7.3.2 Genehmigung des Jahresberichts der Sonne und Strand
7.3.3 Entscheidung über die Verwendung des Überschusses zur Konsolidierung der Sonne und Strand oder Ausschüttungen gemäß der Satzung oder zur Deckung von Verlusten gemäß dem genehmigten Jahresbericht.
7.3.4 Ernennung/Wahl neuer Mitglieder für den Vorstand oder Wiederernennung sowie Information über neu ernannte Mitglieder
7.3.5 Festlegung einer eventuellen Vergütung für den Vorstand für das vergangene Jahr
7.3.6 Wahl des Prüfers
8. Anlage von Vermögenswerten
8.1 Es liegt in der Verantwortung des Vorstands, dass die Vermögenswerte der Sonne und Strand jederzeit gemäß Punkt 2 und auf eine angemessene und sichere Weise unter Berücksichtigung sowohl der Sicherheit als auch der Möglichkeit, eine zufriedenstellende Rendite zu erzielen, angelegt sind.
8.2 Der Vorstand kann beschließen, dass der Eigentumsanteil der Sonne und Strand an Sonne und Strand Feriehusudlejning A/S oder einem Teil davon, einschließlich damit verbundener Unternehmen, übertragen oder im Rahmen einer Fusion oder einer anderen gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung getauscht werden kann, wenn der Vorstand der Auffassung ist, dass eine solche Maßnahme von wesentlicher Bedeutung für das Fortbestehen und/oder die Entwicklung des Betriebs oder des Konzerns ist. Eine solche Maßnahme erfordert Einstimmigkeit im Vorstand sowie die Zustimmung der Fondsbehörde.
9. Verwendung des Überschusses
9.1 In Übereinstimmung mit dem Zweck gemäß Punkt 2 trifft der Vorstand Entscheidungen über die Verwendung der freien Mittel der Fonden. Der Vorstand der Fonden kann innerhalb des angegebenen Zweckes darüber entscheiden, welche Projekte und damit welche Teile des Zwecks man mit der jeweiligen Ausschüttung unterstützen möchte.
9.2 Die Ausschüttungen der Fonden sollen in erster Linie darauf abzielen, finanzielle Unterstützung für gemeinnützige, humanitäre und/oder sozialwirtschaftliche Arbeiten zu leisten, jedoch vorzugsweise innerhalb von Organisationen, Vereinen, gut geführten Wohnheimen usw.:
– die sich mit der Verbesserung der Bedingungen für in Dänemark — und speziell in Nordjylland — lebende psychisch kranke junge dänische Staatsbürger beschäftigen
– die sich mit der Bekämpfung der Parkinson-Krankheit beschäftigen
– die sich mit der Verbesserung der Bedingungen für in Dänemark lebende kranke Kinder und Erwachsene beschäftigen, die sich für einen gesunden Sport einsetzen
– wie die Kræftens Bekæmpelse
– wie Ärzte ohne Grenzen
– wie Waisenhäuser in Entwicklungsländern, insbesondere Unterstützung für die Waisenhäuser, die zuvor gute Ergebnisse aus dänischer Unterstützung gezeigt haben
– oder mit ähnlichen gemeinnützigen, humanitären und/oder sozialwirtschaftlichen Zwecken, einschließlich der Teilnahme an oder Unterstützung lokaler Projekte.
Darüber hinaus kann Unterstützung für aktuelle und ehemalige Mitarbeiter von Sonne und Strand Feriehusudlejning A/S in schweren Krankheitsfällen gewährt werden.
Außerdem kann Unterstützung für gemeinnützige kulturelle Zwecke gewährt werden.
9.3 Der Vorstand ist in seinem Ermessen über die Verwendung der zur Ausschüttung verfügbaren Beträge frei, einschließlich der Frage, ob in einem bestimmten Jahr alle freien Reserven der Fonden oder nur ein Teil davon ausgeschüttet werden sollen. In letzterem Fall werden die verbleibenden verfügbaren Beträge in das folgende Geschäftsjahr übertragen.
9.4 Der Vorstand kann dem Stifter, Vorstandsmitgliedern, Prüfern, Direktoren oder anderen Personen, die eine leitende Position in der Fonden innehaben, keine anderen Leistungen oder Vergütungen gewähren, die die als üblich geltenden Beträge nach Art des Berufs und Umfang der Arbeit überschreiten. Gleiches gilt für Personen, die mit einer der genannten Personen durch Ehe oder eine feste Lebensgemeinschaft verbunden sind.
9.5 Die Gewährung von Darlehen und die Stellung von Sicherheiten für Darlehen kann ebenfalls nicht für die in Punkt 9.4 genannten Personengruppen gewährt werden.
9.6 Der Vorstand muss ein Verzeichnis der Personen, Organisationen usw. führen, die Ausschüttungen von der Fonden erhalten (Legatarverzeichnis).
9.6 Der Vorstand muss ein Verzeichnis der Personen, Organisationen usw. führen, die Zuwendungen von der Sonne und Strand erhalten (Legatverzeichnis).
10. Geschäftsjahr
10.1 Das Geschäftsjahr der Stiftung läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
10.2 Das erste Geschäftsjahr der Stiftung läuft von der Gründung bis zum 31. Dezember 2019 (Ende des Geschäftsjahres).
11. Jahresbericht und Prüfung des Jahresabschlusses
11.1 Die Stiftung muss einen Jahresbericht erstellen, der gemäß den Bestimmungen des Jahresabschlussgesetzes vorgelegt wird.
11.2 Der Jahresbericht muss ein wahrheitsgemäßes Bild der Stiftung vermitteln, einschließlich der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Stiftung, der finanziellen Lage sowie des Ergebnisses.
11.3 Der Jahresbericht wird vom Vorstand erstellt und unterzeichnet.
11.4 Der Jahresabschluss der Stiftung muss von einem zugelassenen (staatlich geprüften oder registrierten) Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Der Prüfer wird vom Vorstand für jeweils ein Jahr auf der Jahresabschlussversammlung gewählt. Eine Wiederwahl kann stattfinden.
12. Zeichnungsregel
12.1 Die Stiftung wird vom Vorsitzenden des Vorstands zusammen mit einem Mitglied des Vorstands oder vom gesamten Vorstand vertreten.
13. Änderung der Satzung
13.1 Eine Änderung der Satzung erfordert, dass mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstands zustimmen.
13.2 Eine Satzungsänderung (außer bei Kapitalerhöhungen) erfordert die Genehmigung der Fondsbehörde und gegebenenfalls die Zustimmung der Zivilbehörde.
14. Auflösung der Stiftung
14.1 Der Beschluss zur Auflösung der Stiftung erfordert, dass mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstands zustimmen. Bei einem Beschluss zur Auflösung der Stiftung muss der Vorstand der Fondsbehörde einen Liquidator vorschlagen, der die Liquidation der Stiftung durchführt.
In gleicher Weise ist bei Spaltungs- oder Fusionsbeschlüssen zu verfahren.
14.2 Eine Auflösung der Stiftung erfordert die Genehmigung der Fondsbehörde und die Zustimmung der Zivilbehörde.
14.3 Im Falle einer Auflösung müssen die Mittel der Stiftung gemäß der Bestimmung über die Verwendung des Überschusses verwendet werden.
14.4 Kein Teil des Vermögens der Stiftung darf jemals an den Stifter, an einen mit dem Stifter zusammenlebenden Ehepartner oder an die Nachkommen des Stifters zurückfließen.
14.5 Die Verwendung des Liquidationserlöses muss von der Fondsbehörde genehmigt werden.